Die intensivierte Berichterstattung über nachhaltige Geldanlageformen und Bewegungen, wie Fridays for Future sorgen dafür, dass das Angebot nachhaltiger Geldanlageformen exponentiell gestiegen ist. Auf europäischer Ebene kommen diesen Anlagetypen verschiedenste Fördermaßnahmen und Regularien zugute, wie z.B. die europäische Offenlegungsverordnung, die am 10. März 2021 in Kraft getreten ist. Im Zuge dessen werden Finanzprodukte in drei Kategorien unterteilt. Diese orientieren sich an verschiedenen Grünschattierungen:

  • Konventionelle und nachhaltige Finanzprodukte (Artikel 6) ohne definierte ESG-Merkmale
  • nachhaltige Finanzprodukte mit ökologischen und sozialen Merkmalen (Artikel 8, auch „hellgrün“ genannt)
  • Nachhaltige Finanzprodukte mit einer angestrebten Nachhaltigkeitswirkung (Artikel 9, auch „dunkelgrün“ genannt)

Die Anbieter stufen ihre Produkte selbst ein und müssen die Einordnung im Verkaufsprospekt kenntlich machen. Da immer mehr Anleger ihr Geld ESG-konform investieren wollen, wird versucht möglichst viele Produkt als nachhaltig zu klassifizieren. Die Einstufung gemäß EU-Verordnung wirkt wie eine Art Gütesiegel, die ein mögliches „Green Washing“ verhindern beziehungsweise erschweren soll. Eine Kontrolle jedoch, ob die Anbieter ihre Transparenzpflichten erfüllen, erfolgt erst im Nachhinein durch Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsbehörden. Obwohl durch die Kategorisierung bereits ein erster Schritt in die richtige Richtung getan wurde, fehlt es an einigen Stellen noch an einer konkreten Ausformulierung der Klassifizierungskriterien.

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